Teil 8: Bundesnetzagentur [1]
Abschnitt 3: Verfahren
Unterabschnitt 2: Gerichtsverfahren
§ 138a Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen [2]
1Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
die Dauer der Verfahren und
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
2Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.
Fundstelle(n):
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PAAAB-26464