Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem
Zweitstudium
keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug
wegen unechter doppelter Haushaltsführung
gesonderter
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.
Dezember 1994
Leitsatz
1. Aufwendungen
für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium
können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist
nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein
Erststudium oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage
für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.
2. Unterhält
der im Haus der Eltern lebende, allein stehende volljährige Sohn dort
keinen eigenen Hausstand i.S. der Rechtsprechungsgrundsätze zur doppelten
Haushaltsführung, so lässt sich ein Werbungskostenabzug der
Aufwendungen für die weitere Wohnung des Sohnes am Ort der
Universität, also für eine von der Finanzverwaltung unter den
Voraussetzungen von Abschn. 43 Abs. 5 LStR anerkannte sog. unechte (fiktive)
doppelte Haushaltsführung, weder im Wege der Analogie auf
§ 9 Abs. 1 S.
3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen
Werbungskostenbegriff des
§ 9 Abs. 1 S.
1 EStG stützen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 627 Nr. 11 BAAAB-26460
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