Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis
beim Milchquotenverkauf
Annahme eines Bruttopreises bei
Kaufpreis ohne Umsatzsteuerausweis
Sachliche Zuständigkeit
beim Rechtsstreit wegen Milchquotenverkauf
Bindung an Verweisung
bei Entscheidung über sachliche Zuständigkeit trotz sachlicher
Unzuständigkeit
Pflicht zur Erteilung einer
Rechnung
Erstellung einer Abrechnung mit gesondert ausgewiesener
Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Die Bayerische Landesanstalt
für Ernährung, deren Milchquotenverkaufsstelle die Übertragung
von Anlieferungsreferenzmengen für Milch betreibt, wird mit dem Verkauf
der Milchquoten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig, so dass
der die Milchquoten erwerbende Milcherzeuger einen Anspruch auf Erteilung einer
Abrechnung mit Mehrwertsteuerausweis über den als Besorgungsleistung
anzusehenden Milchquotenverkauf hat.
2. Ein vereinbarter Kaufpreis gilt
grundsätzlich auch die Aufwendungen für die zu entrichtende
Umsatzsteuer ab.
3. Für eine Klage wegen
Erteilung einer Abrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über den
Milchquotenverkauf ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.
4. Verweist ein sich für
örtlich nicht zuständig befindendes FG nach Prüfung der
sachlichen Zuständigkeit einer Rechtsstreit an ein für örtlich
zuständig gehaltenes FG, obwohl der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist,
scheidet eine Weiterverweisung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1726 EFG 2004 S. 1726 Nr. 22 CAAAB-25440
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