Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren (§ 11 Abs. 2 BewG);
Auswirkungen des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes
Im Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl 2003 I S. 2840) wurde § 8b KStG geändert:
Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen, u. a. aus Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.). § 8b Abs. 2 KStG n.F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleiben somit nur 95 % des Gewinns steuerfrei. Verluste aus derartigen Vorgängen sind weiterhin in vollem Umfang nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F.).
Die bisher nur bei Anteilen an ausländischen Gesellschaften geltende Regelung, dass 5 % der Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1 KStG – vorrangig Dividenden – als nicht abziehbare Betriebsausgaben anzusehen sind, wurde auf Anteile an inländischen Gesellschaften ausgedehnt (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG n.F.). Mit den steuerfreien Bezügen zusammenhängende Betriebsausgaben, die bisher das Einkommen nicht mindern durften, sind im Übrigen nun abziehbar. Insoweit ist § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG n.F.).
Die Änderungen wirken sich auch auf die Ermittlung des Ertragshundertsatzes bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren aus. R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und 2 ErbStR 2003 ist bereits so formuliert, dass auch die Änderungen des § 8b KStG folgerichtig umgesetzt werden können. Ergänzend ist jedoch klarzustellen, dass hinsichtlich der nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. steuerfreien Gewinne aus Teilwertzuschreibungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG von einer Hinzurechnung nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e ErbStR 2003 abzusehen ist, da es sich hierbei um einen einmaligen Vorgang handelt. Bei steuerpflichtigen Teilwertzuschreibungen erfolgt aus demselben Grund ein Abzug des sich daraus ergebenden Gewinns (R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Buchstabe a ErbStR 2003). Bei nach § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen sind auch die hinzugerechneten, nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG n.F. nicht abziehbaren Betriebsausgaben fallen nicht unter R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b ErbStR 2003, da sie bereits im Rahmen der Hinzurechung nach R 99 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe e ErbStR 2003 berücksichtigt werden.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen v. - S 3263 - 74 - V A 4
Fundstelle(n):
NAAAB-25150