Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 0177 - 9/5 - St 21

Steuerlich unschädliche Betätigungen;
Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom

Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze zugestimmt; der Bundestag hatte das Gesetz am angenommen (vgl. Gesetzentwurf im OFD-Intranet/Steuer/Gesetze/Entwürfe). Nach § 58 Nr. 1 AO n.F. ist das Gemeinnützigkeitserfordernis der unterstützten Körperschaft nunmehr auf Körperschaften des privaten Rechts beschränkt. Für die Gemeinnützigkeit der Fördervereine von Betrieben gewerblicher Art ist die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) der geförderten Einrichtung nicht mehr Voraussetzung.

Die Beschränkung des Gemeinnützigkeitserfordernisses auf Körperschaften des privaten Rechts bedeutet zugleich, dass Zuwendungen, die unmittelbar an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet werden, auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie in einem nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Die neue Fassung des § 58 Nr. 1 AO ist rückwirkend ab dem anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 0177 - 9/5 - St 21

Fundstelle(n):
MAAAB-25026