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FG Bremen  v. - 1 K 413/02 (1) EFG 2004 S. 1551

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 4, KStG § 3 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4

Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG beim Unterhalt eines Betriebes gewerblicher Art

Ähnliche Realgemeinde nur bei aktiver land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit

Ausschüttungen von Realgemeinden als Kapitaleinkünfte

Leitsätze

1. Eine ähnliche Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. 2 KStG in Gestalt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist auch von der Körperschaftsteuer freigestellt, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhält.

2. Nur eine im Veranlagungszeitraum tatsächlich noch land- und forstwirtschaftlich tätige Realgemeinde kann die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG bzw. § 3 Abs. 2 KStG erfüllen.

3. Ausschüttungen einer Realgemeinde an ihre Mitglieder führen vorbehaltlich des § 20 Abs. 3 EStG zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. – 11/StH 225/S 2230 – 7 – StO 252, ESt-Kartei (LuF) ND § 13 EStG Nr. 1.5).

Der geänderte Feststellungsbescheid vom über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1983 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1551
KAAAB-24675

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