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FG München Beschluss v. - 7 V 563/04

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Festtantieme

Aussetzung der Vollziehung in Sachen

Körperschaftsteuer 1999 und 2000

Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000

Leitsatz

1. Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Tantieme, die sich nicht am Gewinn orientiert, sondern der Höhe nach festgelegt ist und zusätzlich zum laufenden Gehalt gezahlt wird, führt i.d.R. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

2. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich verpflichtet, 50 vH seiner Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, so wird er bei Prüfung der Angemessenheit der Bezüge nicht mit dem Einwand gehört, er habe bis zu 80 Stunden wöchentlich für die Gesellschaft gearbeitet.

Fundstelle(n):
LAAAB-24426

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