Gesetze: ZK Art. 70 Abs.1 ZK Art. 71 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2457/97 Art. 3 Abs. 1
Ausfuhrerstattung: Teilbeschau - Umfang einer repräsentativen Probe
Leitsatz
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 VO Nr. 1538/91 macht deutlich, dass sich eine repräsentative Stichprobe nicht auf eine einzelne
Probe reduzieren kann; um Zufallsergebnisse zu vermeiden, muss eine Stichprobe vielmehr eine am Gesamtumfang der Handelsmenge
orientierte Größe aufweisen.
Die Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 2457/97 enthält die zu verallgemeinernde Vorgabe des Gemeinschaftsverordnungsgebers,
dass eine repräsentative Probe vollständige Kartons der Ausfuhrsendung umfassen muss.
Zur Feststellung der Beschaffenheit der angemeldeten Erzeugnisse - hier: Geflügelschlachtkörper - ist die Entnahme und Begutachtung
von zwei vollständigen Kartons erforderlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAB-24215
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.