Keine Anwendung der für Existenzgründer geltenden
Fünfjahresfrist zur Auflösung einer Ansparrücklage bei vor 1997
gebildeten Rücklagen
Betriebsaufgabe
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Eine bereits 1996, und damit vor
Geltung von
§ 7g Abs. 7 EStG
gebildete Ansparrücklage ist spätestens 1998 aufzulösen (keine
Anwendung der erst für nach 1996 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbaren
Sonderregelung für Existenzgründer nach
§ 7g Abs. 7 EStG).
2. Keine Betriebsaufgabe eines
Reisegewerbes, wenn zwar krankheitsbedingt das betriebliche Kfz
vorübergehend stillgelegt worden ist, eine Aufgabe im Streitjahr aber
weder ausdrücklich erklärt worden ist, noch eine buchhalterische
Entnahme des Kfz bzw. des vorhandenen Betriebsvermögens ersichtlich ist
und erst nach dem Streitjahr mit der Veräußerung bzw. Entnahme des
Betriebsvermögens begonnen und auch die Reisegewerbekarte erst im
Folgejahr zurückgegeben worden ist.
3. Es bleibt offen, ob eine
Ansparrücklage in die Ermittlung eines Veräußerungs- oder
Aufgabegewinns einbezogen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 2 Nr. 34 EFG 2004 S. 1443 EFG 2004 S. 1443 Nr. 19 LAAAB-23950
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