1. Es ist ermessensgerecht, die arbeitsteilig und gleichgewichtig am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das
Zollgebiet beteiligten Personen durch Steuerbescheid als Gesamtschuldner für die entstandenen Einfuhrabgaben in Anspruch zu
nehmen.
2. Der Begriff des „Verbringens” beschränkt sich auf den unmittelbaren Bereich des Grenzübertritts mit anschließender Beförderung
zur ersten zuständigen Zollstelle. Werden die Zigaretten erst nach Verlassen dieses Bereichs, nämlich erst während des Entladens
innerhalb des Zollgebiets und damit erst nach Beendigung des vorschriftswidrigen Verbringens durch Beamte der Zollfahndung
beschlagnahmt und eingezogen, kann die Zollschuld mit der Einziehung der Ware nicht mehr nach Art. 233 Buchst. d des Zollkodex
(ZK) erlöschen.
3. „Beteiligt” an dem vorschriftswidrigen Verbringen ist jedenfalls derjenige, der im Sinne von § 27 StGB Beihilfe leistet.
Jedwede Beteiligung, also auch eine bloße Hilfestellung im Hintergrund, führt zur Zollschuld. Beteiligt im Sinne von Art.
202 Abs. 3 ZK am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten ist danach, wer Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und mit
Hilfe seines Gabelstaplers die Entladung des LKW selbst vorgenommen hat, um dadurch zur weiteren Abwicklung des Zigarettenschmuggels
beizutragen.
4. § 19 TabStG erfasst nur die Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens und kann nicht dahin ausgelegt werden, dass Steuerschuldner
bei der Einfuhr aus einem Drittland nur derjenige sein könne, der die Ware selbst verbringt und positive Kenntnis von Art
und Menge der unverzollten Zigaretten hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Fundstelle(n): UAAAB-23947
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