Erklärungsvordrucke für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2003 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum ;
Versendung der Vordrucke
I. Vordrucke
Für die Körperschaftsteuerveranlagung und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs 2003 sowie die gesonderten Feststellungen nach den §§ 27, 28, 37 und 38 KStG zum sind die nachstehend aufgeführten Erklärungsvordrucke hergestellt worden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | KSt 1 A | Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, | |
2. | Anlage A | Nichtabziehbare Aufwendungen, | |
3. | Anlage AE | Ausländische Einkünfte/Nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen, | |
4. | Anlage GR | Genossenschaften und Vereine, | |
5. | Anlage ORG | Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen, | |
6. | Anlage WA | Weitere Angaben – Anträge, | |
7. | Anlage WoBau | Nach § 13 Abs. 3 KStG nichtabziehbarer Verlust bei ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und bei Rechtsträgern i. S. des § 13 Abs. 3 Satz 9 KStG, | |
8. | Anlage VR | Verlustrücktrag/Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2002, | |
9. | Anlage SP | Anlage besonderer Spendenabzug, | |
10. | Anlage Verlustabzug | Anlage Verlustabzug (nur zu KSt 1 B und KSt 1 C) | |
11. | KSt 1 B | Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können, | |
12. | KSt 1 C | Körperschaftsteuererklärung und Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für beschränkt Steuerpflichtige, | |
13. | KSt 1 F (2003) | Erklärung zur gesonderten Feststellung | |
1. | des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) | ||
2. | des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) | ||
3. | des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KStG) | ||
4. | des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) | ||
14. | KSt 1 Fa | Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, | |
15. | KSt 1 F/2 WJ | Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des § 35 KStG auf zwei im Veranlagungszeitraum 2003 endende Wirtschaftsjahre, | |
16. | KSt 1 F – 27/28 (2003) | Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG), | |
17. | KSt 1 F – 37 (2003) | Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 3 KStG), | |
18. | KSt 1 F – 38 (2003) | Ermittlung des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags i. S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG), | |
19. | KSt 2 F/3 F (2003) | ||
20. | Anleitung |
Die Anlage Verlustabzug ist zu verwenden als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 B und KSt 1 C sowie zu den personellen Berechnungsbogen und Bescheiden. Sie dient der Ermittlung des im laufenden Veranlagungszeitraum 2003 zu berücksichtigenden Verlustausgleichs, zur Berechnung des Verlustrücktrags nach 2002 sowie zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags nach 2004.
Die Anlage besonderer Spendenabzug ist nur auszufüllen, wenn eine Körperschaft Spenden an Stiftungen – ausschließlich oder auch an andere Empfänger – geleistet hat. In diesem Fall sind alle Spenden einzutragen. Das Ergebnis der Anlage SP ist in den Erklärungsvordruck zu übertragen.
Der Vordruck KSt 1 F 36 (Ermittlung der nach § 36 Abs. 7 KStG festzustellenden Endbestände) wurde nicht neu aufgelegt. Bei Bedarf kann der für den Veranlagungszeitraum 2002 aufgelegte Vordruck verwandt werden.
Die Vordrucke für die Feststellungen im neuen Körperschaftsteuerrecht enthalten eingedruckte Kennziffern. Damit werden diese Vordrucke jedoch nicht zu Eingabebogen. Die Kennziffern sollen nur eine Hilfe für den Bearbeiter sein, damit diesem das Ausfüllen der Eingabebogen erleichtert wird.
Welche Vordrucke die Körperschaften im Einzelfall abzugeben haben, ist aus der beigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vordruckübersicht ist auszugsweise aus der Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen.
II. Maschinelle Übersendung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen
Die Vordrucke werden grundsätzlich maschinell versandt. Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen wird vom Veranlagungszeitraum 1996 an vom Versand der Erklärungsvordrucke für beratene Steuerpflichtige (Steuerbezirke 101–289) abgesehen. Bei der maschinellen Versendung werden folgende Vordrucke bzw. Vordruckzusammenstellungen verwendet:
KSt 1 A (lfd. Nr. 1),
Anleitung KSt-Erklärung (lfd. Nr. 20),
Anlage A (lfd. Nr. 2),
Anlage WA (lfd. Nr. 6),KSt 1 B (lfd. Nr. 11),
Anleitung KSt-Erklärung (lfd. Nr. 20),
Anlage WA (lfd. Nr. 6),KSt 1 C (lfd. Nr. 12),
Anleitung KSt-Erklärung (lfd. Nr. 20),
Anlage WA (lfd. Nr. 6),Anlage GR (lfd. Nr. 4),
Anlage AE (lfd. Nr. 3),
KSt 1 F – 37 (2003) (lfd. Nr. 17),
KSt 1 F – 38 (2003) (lfd. Nr. 18),KSt 1 F (2003) (lfd. Nr. 13),
KSt 1 F – 27/28 (2003) (lfd. Nr. 16).
Steuerpflichtige, denen die Vordrucke KSt 1 B oder KSt 1 C übersandt werden, erhalten – ausgehend von den im Grundinformationsdienst gespeicherten Zusatzkennbuchstaben – gleichzeitig die Anlagen L und V.
Die Übersendung der vorstehend aufgeführten Vordrucke durch die Finanzämter kommt nur noch in Betracht, soweit in einzelnen Steuerfällen bei nichtberatenen Steuerpflichtigen keine maschinelle Versendung durch die zentrale Versendeanlage beim Finanzamt Gifhorn erfolgen kann. Der Vordruck KSt 2 F/3 F (2003), lfd. Nr. 19, findet Verwendung in Fällen personeller Körperschaftsteuerfestsetzungen.
III. Manuelle Versendung von Vordrucken
Folgende Vordrucke werden maschinell nicht versandt:
Anlage WoBau (lfd. Nr. 7) sowie für den VZ 2003 der Vordruck KSt 1 Fa.
Diese Vordrucke sind in allen in Betracht kommenden Fällen manuell zu versenden.
Werden Vordrucke nicht maschinell versandt (z. B. bei Neuaufnahmen), so sind den Steuerpflichtigen die Vordrucke in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Dabei ist zu beachten, dass einige Anlagen und Gliederungsvordrucke bereits in zweifacher Ausfertigung hergestellt werden. Die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung ist in einfacher Ausfertigung zu übersenden.
IV. Übersendung der Vordrucke auf Anforderung
Die übrigen Vordrucke sind von den Finanzämtern auf Anforderung durch die Steuerpflichtigen bzw. die Angehörigen der steuerberatenden Berufe bereitzuhalten (Anlage VR, lfd. Nr. 8, Anlage Verlustabzug, lfd. Nr. 10, Anlage SP, lfd. Nr. 9, KSt 1 F/2 WJ, lfd. Nr. 15).
V. Lieferung der Vordrucke
Die für die manuelle Versendung (vgl. Abschn. II vorletzter Absatz und Abschn. III) erforderlichen Vordrucke sowie die auf Anforderung bereitzuhaltenden Vordrucke (vgl. Abschn. IV) werden den Finanzämtern in Kürze in Höhe eines geschätzten Bedarfs übersandt.
VI. Kreis der Erklärungspflichtigen und öffentliche Aufforderung
Hinweis auf Abschn. III der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003.
VII. Vorbereitung der Versendung der Erklärungsvordrucke
Hinweis auf Abschn. IV der Veranlagungsverfügung X/2 Nr. 1 VZ 2003.
VIII. Speicherung von Zusatzkennbuchstaben für die maschinelle Versendung
Um eine zutreffende Versendung der Anlagen L und V zu erreichen, ist, im Rahmen der Veranlagungsarbeiten darauf zu achten, dass bei den Steuerpflichtigen, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind (Grundkennbuchstabe KN) und den beschränkt Steuerpflichtigen (Grundkennbuchstabe KB) die richtigen Zusatzkennbuchstaben im Grundinformationsdienst gespeichert werden. Für eine zutreffende maschinelle Versendung der Anlage AE ist auf die Speicherung des Zusatzkennbuchstabens „AUS” zu achten.
OFD Hannover v. - S 2932 - 15 - StH 232S 2932 - 10 - StO 214
Fundstelle(n):
BAAAB-23894