Abschnitt 9: Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-95147