Bewertung des Grundbesitzes;
Berechnung der Wohn-/Nutzfläche und Abzug der Betriebskosten bei im Ertragswertverfahren bewerteten bebauten Grundstücken (§§ 79, 146 BewG) ab
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom , BGBl 2003 I S. 2346
Ab dem gilt an Stelle der Vorschriften der §§ 43 und 44 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom (Wohnflächenverordnung – WoFlV). Die Wohnflächenverordnung enthält gegenüber den Regelungen der II. BV einige gravierende Änderungen. So sind Wahlrechte bei der Ermittlung der Grundfläche (z.B. Berechnung nach Wahl des Bauherrn aus den Fertigmaßen – lichten Maßen – oder den Rohbaumaßen) und bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche (z.B. Anrechnung der Grundflächen von Balkonen, Loggien u. dergl.) oder die Abzugsmöglichkeit bei Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche (z.B. Abzug von 10 v.H. bei Wohngebäuden mit einer Wohnung) weggefallen.
Geändert wurde auch die Regelung des § 27 II. BV, aufgehoben wurde die Anlage zur II. BV. Die Betriebskosten sind nunmehr in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung) zusammengefasst.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist deshalb wie folgt zu verfahren:
1. Bedarfsbewertung:
Soweit bei der Ermittlung der üblichen Miete Mieten (Vergleichsmieten, Mieten aus Mietspiegeln) bezogen auf den m2 Wohnfläche herangezogen werden und bei dieser Miete die früheren Regelungen der Wohnflächenberechnung zugrunde gelegt wurden, sind die §§ 43 und 44 II. BV weiterhin anzuwenden.
2. Einheitsbewertung:
Für die Einheitsbewertung bleibt weiter die Berechnung der Wohnfläche nach der II. BV maßgeblich, weil die übliche Miete (Vergleichsmiete oder Spiegelmiete) bezogen auf die Wohnfläche nach der II. BV ermittelt wurde.
Liegt eine Erweiterung bzw. ein Anbau vor, die bzw. der zu einer Wert- oder Artfortschreibung führt, ist im Allgemeinen die Wohnflächenberechnung des Steuerpflichtigen, der sich insoweit auf Berechnungen seines Architekten bezieht, nicht zu beanstanden.
Bei künftigen Gesetzesänderungen und Änderung der Erbschaftsteuer-Richtlinien und der Hinweise wird den Neuregelungen der Wohnfläche und Betriebskosten Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch bei der Überarbeitung der aufgelegten Erklärungsvordrucke.
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3202 - 117
Fundstelle(n):
ZAAAB-23390