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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 K 32/02

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 S. 1, GKG § 16 Abs. 2, GKG § 17 Abs. 1, StromStG

Streitwert bei Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom

Stromsteuergesetz

Leitsatz

Bei einem Antrag auf unbefristete Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist der Streitwert aus der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom vom Kläger zu zahlenden Betrag abzuleiten. Bei einem Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich der Streitwert durch Addition des durchschnittlichen finanziellen Nutzens des Klägers in einem Jahr mit dem tatsächlichen finanziellen Nutzen des Klägers bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Orientierung an den Regelungen in §§ 16, 17 GKG zu Dauerschuldverhältnissen; Anschluss an die BFH-Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in Kindergeldfällen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAB-23300

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