Bei einem Antrag auf unbefristete
Erlaubnis zur Entnahme von steuerbegünstigtem Strom ist der Streitwert aus
der Differenz zwischen dem bei der Entnahme von steuerbegünstigtem Strom
und dem bei der Entnahme von nichtbegünstigtem Strom vom Kläger zu
zahlenden Betrag abzuleiten. Bei einem Antrag ab einem bestimmten Zeitpunkt
ergibt sich der Streitwert durch Addition des durchschnittlichen finanziellen
Nutzens des Klägers in einem Jahr mit dem tatsächlichen finanziellen
Nutzen des Klägers bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Orientierung an
den Regelungen in §§ 16, 17 GKG zu Dauerschuldverhältnissen;
Anschluss an die BFH-Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung in
Kindergeldfällen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-23300
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