wie IX R 49/03 (v.)
Gesetze: FördG § 4 Abs. 3
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Sie erwarben 1998 ein Grundstück in S, das mit einem Mehrfamilienhaus (Altbau) bebaut war und vom Verkäufer saniert werden sollte. Die Übergabe des Objekts war nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen vereinbart. Die Kläger überwiesen bereits 1998 den Gesamtkaufpreis von 2 Mio. DM an den Verkäufer. Von diesem Entgelt entfielen 1 690 000 DM auf die Sanierung und Modernisierung, die Ende 1999 abgeschlossen war.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr (1999) berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung nicht die von ihnen geltend gemachte Restwertabschreibung für die Sanierungsmaßnahme in Höhe von 120 334 DM (= 1/9 von 1 083 006,22 DM; 1998 hatten die Kläger 40 v.H. auf die Anzahlung des vollen Kaufpreises als Sonderabschreibungen geltend gemacht und auch erhalten), sondern lediglich die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen Monat. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA vertrat die Auffassung, eine Abschreibung nach § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) könne erstmalig für das Jahr 2000 —dem Jahr nach dem Investitionsabschluss (1999)— geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 136 veröffentlichten Urteil insoweit statt.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Ein durch die Sonderabschreibungen auf Anzahlungen vorverlagerter Begünstigungszeitraum müsse durch einen eigentlichen Begünstigungszeitraum, nämlich dem für das Jahr der Anschaffung bedingt sein.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger haben sich zur Revision nicht geäußert.
II. Die Revision des FA ist unbegründet. Sie ist deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Zutreffend hat das FG den Anspruch der Kläger auf Restwertabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG bejaht.
Danach ist unter weiteren, hier nicht bedeutsamen Voraussetzungen bei Anschaffungskosten, die —wie hier in Höhe von 1 690 000 DM— auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen, der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an abzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Die Kläger haben im Jahr 1998 Sonderabschreibungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG auf Anzahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises von 2 Mio. DM zu 40 v.H. in Anspruch genommen. Damit haben sie die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen ausgeschöpft. Das ist möglich, weil das Fördergebietsgesetz als Anzahlungen auf Anschaffungskosten —unter weiteren hier nicht problematischen Voraussetzungen— die volle Vorauszahlung des Kaufpreises begünstigt (, BFH/NV 2004, 582). Deshalb können die Kläger ab dem Streitjahr die Restwertabschreibung geltend machen. Denn das Streitjahr ist das Jahr, das dem Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen (1998) folgt. Das Jahr 1998 ist Begünstigungszeitraum i.S. von § 7a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Werden —wie hier— Sonderabschreibungen auf die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises bis zum höchstmöglichen Betrag geltend gemacht (im Streitfall sind das 40 v.H. der Anschaffungskosten), so gibt es keinen weiteren Begünstigungszeitraum nach § 4 Abs. 1 FördG. Denn nach Anschaffung des Wirtschaftsguts lässt § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG Sonderabschreibungen nur noch zu, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 1255
BFH/NV 2004 S. 1255 Nr. 9
IAAAB-23186