BFH Beschluss v. - VIII B 139/03

§ 130 AO nicht anwendbar auf Bescheid über Ablehnung der Kindergeldfestsetzung

Gesetze: AO § 130; EStG §§ 31, 62, 70

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) erfordert.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das einer Behörde in § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) eingeräumte Ermessen auf Null reduziere, wenn die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides über die Ablehnung von Kindergeld deshalb begehrt werde, weil dieser Bescheid auf einer Unkenntnis der Behörde über die Rechtslage beruhe, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das einkommensteuerliche Kindergeld (§§ 62 ff. des EinkommensteuergesetzesEStG—) wird als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Für einen Steuervergütungsanspruch gelten gemäß § 155 Abs. 4 AO 1977 die Vorschriften für die Steuerfestsetzung sinngemäß. Daraus folgt, dass sich die Aufhebung und Änderung von Bescheiden über die Festsetzung von Kindergeld oder der entsprechenden Ablehnungsbescheide nach den §§ 172 ff. AO 1977 richten, soweit nicht § 70 Abs. 2 EStG einschlägig ist. Die §§ 130 und 131 AO 1977 gelten für Steuerbescheide ausdrücklich nicht (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO 1977).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-23181