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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 1726/02

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1

Ladungsfähige Anschrift als Bestandteil eines zulässigen Rechtsmittels

Anschriftenänderung während des Verfahrens

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1992)

Leitsatz

1. Zu den Essentialien eines zulässigen gerichtlichen Rechtsbehelfs gehört auch die Bezeichnung der Beteiligten unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Klageschrift bzw. der Antragsschrift für das finanzgerichtliche Verfahren.

2. Im Falle einer während des laufenden Verfahrens eintretenden Änderung hat der Rechtsmittelführer dem Gericht die neue Anschrift im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht mitzuteilen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

Fundstelle(n):
GAAAB-23045

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