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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 275/00

Gesetze: VwVfG § 48 Abs. 4

Ausfuhrerstattung: Keine Rückforderung, wenn die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfg überschritten wird

Leitsatz

Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG beginnt zu laufen, wenn dem zuständigen Beamten bekannt und bewusst ist, dass ein Bewilligungsbescheid rechtswidrig und zurücknehmbar ist, auch wenn er sich über die genaue Höhe des Rückforderungsbetrages noch unsicher ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-22777

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