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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - IV 23/04

Gesetze: egv 1469/95 Art. 1 Abs. 2 egv 1469/95 Art. 3 Abs. 1 egv 745/96 Art. 1 Abs. 1 egv 745/96 Art. 1 Abs. 2 egv 745/96 Art. 3 Abs. 3 egv 745/96 Art. 3 Abs. 4

Ausfuhrerstattung: Verdacht einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts

Leitsatz

Die Festlegung der Anwendungsdauer einer Maßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 1469/95 liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde; in Bezug auf Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b) VO Nr. 745/96 ist diese vor allem gehalten, das vom einzelnen Marktteilnehmer ausgehende Risiko möglicher weiterer Unregelmäßigkeiten abzuschätzen.

Fundstelle(n):
PAAAB-22767

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