Reimport von Kraftfahrzeugen ohne gültigen
Präferenznachweis
Absehen von der Nacherhebung
gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK wegen beachtlichen Irrtums der
Zollbehörden
Zoll
Leitsatz
1. Zollfreiheit aufgrund einer
Präferenzbehandlung scheidet aus, wenn die vorgelegten
Präferenzbescheinigungen widerrufen worden sind.
2. Von der Nacherhebung der
Zollschuld ist gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der ab
geltenden Fassung abzusehen, wenn die Zollschuld aufgrund eines
Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist,
sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt
werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden
Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Als ein solcher
Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, gilt die
Ausstellung eines Ursprungsnachweises, falls sich dieser als unrichtig erweist.
Der Abgabenschuldner kann in diesem Fall Gutgläubigkeit geltend machen,
wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden
Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle
Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden
sind. Die mit Wirkung vom erfolgte Neufassung ist auch auf bereits
zurückliegende Sachverhalte anwendbar (entgegen Urteil des FG des Landes
Brandenburg vom 4 K 1152/00, Haufe-Index 614641).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAB-22422
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