BMF - IV D 4 -O 2258 - 5/04 IV D 4 - O 2298 - 5/04 BStBl 2004 I 475

Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen; Grundsatzschreiben

Bezug: (BStBl 1992 I S. 82)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Vorbemerkung

Im Hinblick darauf, dass für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG), sollte zunächst geprüft werden, ob die Daten der Steueranmeldungen (einschließlich der Daten für den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung) elektronisch übermittelt werden können.

I. Allgemeines

(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass

  1. die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt I A), einschließlich – bis Besteuerungszeitraum 2001 – der Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 54 UStDV i.d.F. bis zum ).

  2. der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt I H) sowie

  3. die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruckmuster LStA)

auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen, jährlich im BStBl I veröffentlichten, Vordrucken abweichen.

Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte und – sofern auch diese angeboten werden sollen – verkürzte Musterausdrucke für die Bundesländer, für die die Zulassung abweichender Vordrucke beantragt wird, beizufügen.

Von diesem Schreiben werden nicht berührt:

  • amtliche Vordrucke, die per Telefax eingereicht werden ( IV D 2 – S 0321 – 4/03 –, BStBl 2003 I S. 74),

  • Kopien amtlicher Vordrucke und

  • Vordrucke, die mit Druckvorlagen hergestellt werden, die von den zuständigen Finanzbehörden im Internet bereitgestellt werden.

(2) Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 i. V. m. § 2 des Steuerberatungsgesetzes).

(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle (zulassende Stelle), in deren Bezirk sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Antragstellers befindet. Diese Stelle entscheidet insoweit auch über die Verwendung abweichender Vordrucke in anderen Bundesländern. Die zulassende Stelle übersendet den zulassenden Stellen der betroffenen anderen Bundesländer je einen Abdruck des Zulassungsbescheides und der für das jeweils andere Land eingereichten Musterausdrucke zur Kenntnis.

(5) Die Vordrucke sind von dem Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf eigene Kosten herzustellen.

(6) Steueranmeldungen auf nicht zugelassenen Vordrucken sind von den Finanzämtern zurückzuweisen. Dies gilt auch für Vordrucke, die nicht in der für den jeweiligen Besteuerungszeitraum gültigen Fassung abgegeben werden.

II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke

(1) Die Vordrucke müssen in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut grundsätzlich den in dem jeweiligen Bundesland amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Bei der Herstellung sind die jährliche Veröffentlichung im BStBl I sowie die Ausführungen im „Merkblatt für die Verwendung von Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren” (Anlage 1) zu beachten.

(2) Die Vordrucke müssen mindestens 10 Jahre haltbar und gut lesbar sein.

III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke

(1) Die länderspezifischen Ordnungsangaben (Fallart, Steuernummer, Unterfallart und Zeitraum) in der jeweiligen Fassung sind in dem dafür vorgesehenen Bereich im Kopf der Vordrucke auszudrucken. Sie sind nach dem Format aufzubereiten, das in dem Bundesland vorgesehen ist, in dem die Steueranmeldungen abzugeben sind (Anlage 2).

Auf die Übersichten für das Ankreuzen des Anmeldungszeitraums ist zu verzichten. An dieser Stelle kann ein Feld mit Angabe des zutreffenden Zeitraums ausgedruckt werden.

(2) Im Berechnungsteil der Steueranmeldungen kann auf Zeilen für Besteuerungsmerkmale, die nicht vorhanden sind, verzichtet werden („verkürzter Vordruck”). Bei Verzicht auf den Ausdruck nicht benötigter Zeilen behalten die ausgedruckten Zeilen die Zeilen-Nummern laut amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt (Anlage 1).

(3) Soweit in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken die Angabe

  • volle Euro-Beträge vorgesehen ist, dürfen Cent-Beträge nicht ausgedruckt werden,

  • von Euro/Cent-Beträgen vorgesehen ist, müssen die Cent-Beträge stets ausgedruckt werden (ggf. „00”).

Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen (-) vor den Betrag zu setzen.

(4) In Berichtigungsfällen müssen die Steueranmeldungen alle für den Anmeldungszeitraum erforderlichen Angaben enthalten. Es ist nicht zulässig, lediglich Einzel- oder Unterschiedsbeträge nachzumelden.

(5) Wegen der Einzelheiten der in den einzelnen Bundesländern jeweils erforderlichen Angaben ist die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung” in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(6) Bei der Verwendung von verkürzten abweichenden Vordrucken im Sinne des Absatzes 2 muss bei jeder Steueranmeldung eine Versicherung folgenden Wortlauts abgegeben werden:

„Ich versichere, in dieser Steueranmeldung die in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck geforderten Angaben für diesen Anmeldungszeitraum vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.”

(7) Die Fußzeile enthält

  • die Vordruckbezeichnung,

  • den Namen des Antragstellers, ggf. in Kurzform,

  • die zulassende Behörde sowie das Datum und das Aktenzeichen der Zulassung.

(8) Mehrseitige Vordrucke

  • Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke (d. h. die Rückseite bleibt leer) sind die Ordnungsangaben (Fallart, Steuernummer, Unterfallart, Zeitraum) der Seite 1 in die Kopfzeile oben links auf jeden weiteren Seitenausdruck zu übernehmen.

  • Bei umseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke dürfen die Ordnungsangaben auf der Rückseite nicht wiederholt werden.

IV. Übergangsbestimmungen

Beträge für Zeiträume sind

  • nach dem stets in Euro bzw. Euro/Cent,

  • nach dem und vor dem in DM bzw. DM/Pf oder mit Kennzahl 32 = 1 in Euro bzw. Euro/Cent,

  • vor dem stets in DM bzw. DM/Pf anzugeben.

Die nach dem  IV A 5 – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82) erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze dieses Schreibens beachtet werden.

V. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben ersetzt das  IV A S – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82).

Die im IV D 4 – O 2250 – 120/99/ IV D 6 – S 0082 – 17/99 (BStBl 1999 I S. 1049) aufgestellten Grundsätze zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken bleiben unberührt.

Merkblatt für die Verwendung von Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren

Die folgenden Grundsätze enthalten Vorgaben, die das Erstellen und Ausfüllen maschineller Vordrucke erleichtern, so dass deren Erfassung – insbesondere im Hinblick auf eine maschinelle Beleglesung – gewährleistet wird.

I. Grundsätze

1. Aufbau des Vordrucks:

Feldeinteilungen sind einzuhalten. Die eingetragenen Werte dürfen die Begrenzungslinien nicht berühren. Es ist zu gewährleisten, dass die maschinell vorgenommenen Eintragungen deutlich lesbar und erkennbar sind. Die Zuordnung von Zeilennummer, Text, Kennzahl und Wert müssen eindeutig, Zeilen- und spaltengerecht sein.

2. Ausdruck des Wertes „0”:

Außer in den nachfolgend beschriebenen Fällen ist der Ausdruck des Wertes „0” nicht zulässig.

Der Ausdruck des Wertes „0” ist erforderlich bei:

  • Kennzahl 42 der Lohnsteuer-Anmeldung, wenn im Anmeldungszeitraum Lohnsteuer weder einzubehalten noch zu übernehmen war,

  • Kennzahl 83 der Lohnsteuer-Anmeldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn keine Steuer zu entrichten/kein Überschuss zu erstatten ist,

  • Kennzahl 38 der Anmeldung der Sondervorauszahlung, wenn die anzumeldende Sondervorauszahlung 0 Euro beträgt.

Der Ausdruck des Wertes „0” ist zulässig:

  • bei Kennzahl 48 der Lohnsteuer-Anmeldung,

  • bei Berichtigungen eines angemeldeten Betrages auf 0 Euro,

  • zur Verdeutlichung einzelner Sachverhalte.

3. Druck:

Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke ist darauf zu achten, dass die jeweilige Rückseite nicht bedruckt oder beschriftet ist.

Wird auf den Ausdruck nicht benötigter Zeilen verzichtet („verkürzter Vordruck”), ist zunächst die erste Seite ganzseitig zu bedrucken. Ein mehrseitiger Druck ist nur zulässig, wenn eine Seite zur Aufnahme sämtlicher Zeilen nicht ausreicht.

Beim Ausdruck der Vordrucke ist keine Verkleinerung/Vergrößerung (Zoomeinstellung) des Druckbildes zulässig.

II. Technische Hinweise


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1. Gestaltung

Papierformat:
DIN A 4
Papierqualität:
DIN 6723 (90 g/qm) oder DIN 6724 (65 – 85 g/qm)
Hintergrund:
weiß – keine Einfärbung
Layout:
grundsätzlich Verzicht auf:
die Feldbezeichnungen „Fallart”, „Steuernummer” und „Unterfallart” im Bereich der länderspezifischen Ordnungsangaben
alle Fußnoten und die auf sie verweisenden Hinweiszahlen
die Erläuterungen und Klammerzusätze, die ausschließlich Anweisungen zum Ausfüllen der Vordrucke enthalten
die Hinweise nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze
Kennzahlenfelder:
Höhe der Kennzahlen mindestens 2 mm
Höhe der Kennzahlen mindestens 2 mm
Boxgröße bei einzeln stehenden Kennzahlen-/Wertefeldern (z. B. Kz 10) jeweils mindestens 5 × 5 mm, höchstens 7 × 7 mm
Schriftfarbe:
schwarz
Linien:
Feldbegrenzungen und andere senkrechte und waagerechte Linien sind nicht zu unterbrechen
Linienstärke mindestens 0,35 mm
Zeilennummerierung:
Übernahme aus den amtlichen Vordrucken, auch bei Verzicht auf nicht relevante Zeilen
Unterschriftsfeld:
Übernahme aus amtlichen Vordrucken, Positionierung in Abhängigkeit zur Zeilennummerierung


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2. Ausfüllen

Schriftfarbe:
schwarz
Schriftart:
Empfehlung: „Courier” oder „Courier New”
Zeichenhöhe:
2,5 bis 3,5 mm
Zeichenbreite:
10 Zeichen/Zoll
Zeichenabstand:
mindestens 0,2 mm
Zeilenabstand:
1,5-zeilig
Ordnungsangaben:
Aufbereitung von Fallart, Steuernummer, Unterfallart und Anmeldungszeitraum entsprechend der Anlage 2
keine Verwendung von Schrägstrichen und Minuszeichen
Wertefelder:
Abstand zwischen Wert und Linie mindestens 1 mm
Abstand zwischen Kennzahl und Wert höchstens 40 mm

Übersicht über die Ordnungsangaben für die Verwendung abweichender Vordrucke in den Steueranmeldungsverfahren (gilt bereits seit )

Stellen 1 bis 7 einheitlich:


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Stellen
1
2
3
4
5
6
7
Inhalt
 
 
 
 
I
I
 

Stellen 8 bis 20:

  1. Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stellen
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    Inhalt
     
    F
    F
     
    B
    B
    B
     
    U
    U
    U
    U
    P
  2. Bayern [1], Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stellen
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    Inhalt
    F
    F
    F
     
    B
    B
    B
    B
     
    U
    U
    U
    P
  3. Nordrhein-Westfalen:

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    Stellen
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    16
    17
    18
    19
    20
    Inhalt
    F
    F
    F
     
    B
    B
    B
    B
     
    U
    U
    U
    P

Stellen 21 bis 32 einheitlich:


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Stellen
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Inhalt
 
 
 
S
S
 
 
 
J
J
Z
Z


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Erläuterungen:
F = 
Finanzamtsnummer
 
B = 
Bezirksnummer
U = 
Unterscheidungsnummer
P = 
Prüfziffer
S = 
Schlüsselzahl für die Unterfallart
bei abweichenden Vordrucken
 
57 bei
Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Anträgen auf Dauerfristverlängerung/
Anmeldungen der Sondervorauszahlungen
63 bei
Lohnsteuer-Anmeldungen
J = 
Jahr des Anmeldungszeitraum
Z = 
Anmeldungszeitraum
 
00 bei
Anträgen auf Dauerfristverlängerung/
Anmeldungen der Sondervorauszahlungen
01 bis 12
bei monatlichem Zeitraum
41 bis 44
bei vierteljährlichem Zeitraum
 
 
19
bei jährlichem Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum

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Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 475
PAAAB-22044

1bei 8-stelligen Steuernummern entfällt die Finanzamtsnummer