Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen; Grundsatzschreiben
Bezug: (BStBl 1992 I S. 82)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Vorbemerkung
Im Hinblick darauf, dass für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG), sollte zunächst geprüft werden, ob die Daten der Steueranmeldungen (einschließlich der Daten für den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung) elektronisch übermittelt werden können.
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass
die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt I A), einschließlich – bis Besteuerungszeitraum 2001 – der Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 54 UStDV i.d.F. bis zum ).
der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt I H) sowie
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruckmuster LStA)
auf Vordrucken abgegeben werden, die von den amtlich vorgeschriebenen, jährlich im BStBl I veröffentlichten, Vordrucken abweichen.
Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausfüllen oder Verfahren hierfür anbieten will. Dem Antrag sind unverkürzte und – sofern auch diese angeboten werden sollen – verkürzte Musterausdrucke für die Bundesländer, für die die Zulassung abweichender Vordrucke beantragt wird, beizufügen.
Von diesem Schreiben werden nicht berührt:
amtliche Vordrucke, die per Telefax eingereicht werden ( IV D 2 – S 0321 – 4/03 –, BStBl 2003 I S. 74),
Kopien amtlicher Vordrucke und
Vordrucke, die mit Druckvorlagen hergestellt werden, die von den zuständigen Finanzbehörden im Internet bereitgestellt werden.
(2) Die Zulassung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 i. V. m. § 2 des Steuerberatungsgesetzes).
(4) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle (zulassende Stelle), in deren Bezirk sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des Antragstellers befindet. Diese Stelle entscheidet insoweit auch über die Verwendung abweichender Vordrucke in anderen Bundesländern. Die zulassende Stelle übersendet den zulassenden Stellen der betroffenen anderen Bundesländer je einen Abdruck des Zulassungsbescheides und der für das jeweils andere Land eingereichten Musterausdrucke zur Kenntnis.
(5) Die Vordrucke sind von dem Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf eigene Kosten herzustellen.
(6) Steueranmeldungen auf nicht zugelassenen Vordrucken sind von den Finanzämtern zurückzuweisen. Dies gilt auch für Vordrucke, die nicht in der für den jeweiligen Besteuerungszeitraum gültigen Fassung abgegeben werden.
II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke
(1) Die Vordrucke müssen in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut grundsätzlich den in dem jeweiligen Bundesland amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. Bei der Herstellung sind die jährliche Veröffentlichung im BStBl I sowie die Ausführungen im „Merkblatt für die Verwendung von Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren” (Anlage 1) zu beachten.
(2) Die Vordrucke müssen mindestens 10 Jahre haltbar und gut lesbar sein.
III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke
(1) Die länderspezifischen Ordnungsangaben (Fallart, Steuernummer, Unterfallart und Zeitraum) in der jeweiligen Fassung sind in dem dafür vorgesehenen Bereich im Kopf der Vordrucke auszudrucken. Sie sind nach dem Format aufzubereiten, das in dem Bundesland vorgesehen ist, in dem die Steueranmeldungen abzugeben sind (Anlage 2).
Auf die Übersichten für das Ankreuzen des Anmeldungszeitraums ist zu verzichten. An dieser Stelle kann ein Feld mit Angabe des zutreffenden Zeitraums ausgedruckt werden.
(2) Im Berechnungsteil der Steueranmeldungen kann auf Zeilen für Besteuerungsmerkmale, die nicht vorhanden sind, verzichtet werden („verkürzter Vordruck”). Bei Verzicht auf den Ausdruck nicht benötigter Zeilen behalten die ausgedruckten Zeilen die Zeilen-Nummern laut amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt (Anlage 1).
(3) Soweit in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken die Angabe
volle Euro-Beträge vorgesehen ist, dürfen Cent-Beträge nicht ausgedruckt werden,
von Euro/Cent-Beträgen vorgesehen ist, müssen die Cent-Beträge stets ausgedruckt werden (ggf. „00”).
Bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen (-) vor den Betrag zu setzen.
(4) In Berichtigungsfällen müssen die Steueranmeldungen alle für den Anmeldungszeitraum erforderlichen Angaben enthalten. Es ist nicht zulässig, lediglich Einzel- oder Unterschiedsbeträge nachzumelden.
(5) Wegen der Einzelheiten der in den einzelnen Bundesländern jeweils erforderlichen Angaben ist die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung” in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(6) Bei der Verwendung von verkürzten abweichenden Vordrucken im Sinne des Absatzes 2 muss bei jeder Steueranmeldung eine Versicherung folgenden Wortlauts abgegeben werden:
„Ich versichere, in dieser Steueranmeldung die in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck geforderten Angaben für diesen Anmeldungszeitraum vollständig und wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.”
(7) Die Fußzeile enthält
die Vordruckbezeichnung,
den Namen des Antragstellers, ggf. in Kurzform,
die zulassende Behörde sowie das Datum und das Aktenzeichen der Zulassung.
(8) Mehrseitige Vordrucke
Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke (d. h. die Rückseite bleibt leer) sind die Ordnungsangaben (Fallart, Steuernummer, Unterfallart, Zeitraum) der Seite 1 in die Kopfzeile oben links auf jeden weiteren Seitenausdruck zu übernehmen.
Bei umseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke dürfen die Ordnungsangaben auf der Rückseite nicht wiederholt werden.
IV. Übergangsbestimmungen
Beträge für Zeiträume sind
nach dem stets in Euro bzw. Euro/Cent,
nach dem und vor dem in DM bzw. DM/Pf oder mit Kennzahl 32 = 1 in Euro bzw. Euro/Cent,
vor dem stets in DM bzw. DM/Pf anzugeben.
Die nach dem IV A 5 – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82) erteilten Zulassungen gelten weiterhin, sofern die Grundsätze dieses Schreibens beachtet werden.
V. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben ersetzt das IV A S – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82).
Die im IV D 4 – O 2250 – 120/99/ IV D 6 – S 0082 – 17/99 (BStBl 1999 I S. 1049) aufgestellten Grundsätze zur Verwendung von Steuererklärungsvordrucken bleiben unberührt.
Merkblatt für die Verwendung von Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren
Die folgenden Grundsätze enthalten Vorgaben, die das Erstellen und Ausfüllen maschineller Vordrucke erleichtern, so dass deren Erfassung – insbesondere im Hinblick auf eine maschinelle Beleglesung – gewährleistet wird.
I. Grundsätze
1. Aufbau des Vordrucks:
Feldeinteilungen sind einzuhalten. Die eingetragenen Werte dürfen die Begrenzungslinien nicht berühren. Es ist zu gewährleisten, dass die maschinell vorgenommenen Eintragungen deutlich lesbar und erkennbar sind. Die Zuordnung von Zeilennummer, Text, Kennzahl und Wert müssen eindeutig, Zeilen- und spaltengerecht sein.
2. Ausdruck des Wertes „0”:
Außer in den nachfolgend beschriebenen Fällen ist der Ausdruck des Wertes „0” nicht zulässig.
Der Ausdruck des Wertes „0” ist erforderlich bei:
Kennzahl 42 der Lohnsteuer-Anmeldung, wenn im Anmeldungszeitraum Lohnsteuer weder einzubehalten noch zu übernehmen war,
Kennzahl 83 der Lohnsteuer-Anmeldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn keine Steuer zu entrichten/kein Überschuss zu erstatten ist,
Kennzahl 38 der Anmeldung der Sondervorauszahlung, wenn die anzumeldende Sondervorauszahlung 0 Euro beträgt.
Der Ausdruck des Wertes „0” ist zulässig:
bei Kennzahl 48 der Lohnsteuer-Anmeldung,
bei Berichtigungen eines angemeldeten Betrages auf 0 Euro,
zur Verdeutlichung einzelner Sachverhalte.
3. Druck:
Bei einseitigem Druck mehrseitiger Vordrucke ist darauf zu achten, dass die jeweilige Rückseite nicht bedruckt oder beschriftet ist.
Wird auf den Ausdruck nicht benötigter Zeilen verzichtet („verkürzter Vordruck”), ist zunächst die erste Seite ganzseitig zu bedrucken. Ein mehrseitiger Druck ist nur zulässig, wenn eine Seite zur Aufnahme sämtlicher Zeilen nicht ausreicht.
Beim Ausdruck der Vordrucke ist keine Verkleinerung/Vergrößerung (Zoomeinstellung) des Druckbildes zulässig.
II. Technische Hinweise
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Papierformat: | DIN A 4 | |
Papierqualität: | DIN 6723 (90 g/qm)
oder DIN 6724 (65 – 85 g/qm) | |
Hintergrund: | weiß – keine Einfärbung | |
Layout: | grundsätzlich
Verzicht auf: | |
• | die Feldbezeichnungen
„Fallart”, „Steuernummer” und
„Unterfallart” im Bereich der länderspezifischen
Ordnungsangaben | |
• | alle Fußnoten und
die auf sie verweisenden Hinweiszahlen | |
• | die Erläuterungen
und Klammerzusätze, die ausschließlich Anweisungen zum
Ausfüllen der Vordrucke enthalten | |
• | die Hinweise nach den
Vorschriften der Datenschutzgesetze | |
Kennzahlenfelder: | • | Höhe der Kennzahlen
mindestens 2 mm |
• | Höhe der Kennzahlen
mindestens 2 mm | |
• | Boxgröße bei
einzeln stehenden Kennzahlen-/Wertefeldern (z. B. Kz 10) jeweils
mindestens 5 × 5 mm, höchstens
7 × 7 mm | |
Schriftfarbe: | schwarz | |
Linien: | • | Feldbegrenzungen und
andere senkrechte und waagerechte Linien sind nicht zu unterbrechen |
• | Linienstärke
mindestens 0,35 mm | |
Zeilennummerierung: | Übernahme aus den
amtlichen Vordrucken, auch bei Verzicht auf nicht relevante Zeilen | |
Unterschriftsfeld: | Übernahme aus
amtlichen Vordrucken, Positionierung in Abhängigkeit zur
Zeilennummerierung |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schriftfarbe: | schwarz | |
Schriftart: | Empfehlung:
„Courier” oder „Courier New” | |
Zeichenhöhe: | 2,5 bis 3,5 mm | |
Zeichenbreite: | 10 Zeichen/Zoll | |
Zeichenabstand: | mindestens
0,2 mm | |
Zeilenabstand: | 1,5-zeilig | |
Ordnungsangaben: | • | Aufbereitung von
Fallart, Steuernummer, Unterfallart und Anmeldungszeitraum entsprechend der
Anlage 2 |
• | keine Verwendung von
Schrägstrichen und Minuszeichen | |
Wertefelder: | • | Abstand zwischen Wert
und Linie mindestens 1 mm |
• | Abstand zwischen
Kennzahl und Wert höchstens 40 mm |
Übersicht über die Ordnungsangaben für die Verwendung abweichender Vordrucke in den Steueranmeldungsverfahren (gilt bereits seit )
Stellen 1 bis 7 einheitlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stellen | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Inhalt | I | I |
Stellen 8 bis 20:
Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStellen891011121314151617181920InhaltFFBBBUUUUPBayern [1], Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStellen891011121314151617181920InhaltFFFBBBBUUUPNordrhein-Westfalen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStellen891011121314151617181920InhaltFFFBBBBUUUP
Stellen 21 bis 32 einheitlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stellen | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 32 |
Inhalt | S | S | J | J | Z | Z |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erläuterungen: | F = | Finanzamtsnummer | ||
B = | Bezirksnummer | |||
U = | Unterscheidungsnummer | |||
P = | Prüfziffer | |||
S = | Schlüsselzahl
für die Unterfallart bei abweichenden Vordrucken | |||
57 bei | Umsatzsteuer-Voranmeldungen Anträgen auf Dauerfristverlängerung/ Anmeldungen der Sondervorauszahlungen | |||
63 bei | Lohnsteuer-Anmeldungen | |||
J = | Jahr des
Anmeldungszeitraum | |||
Z = | Anmeldungszeitraum | |||
00 bei | Anträgen auf
Dauerfristverlängerung/ Anmeldungen der Sondervorauszahlungen | |||
01 bis 12 | bei monatlichem
Zeitraum | |||
41 bis 44 | bei vierteljährlichem
Zeitraum | |||
19 | bei jährlichem
Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum |
BMF v. - IV D 4
-O 2258 - 5/04IV D 4 - O
2298 - 5/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 475
PAAAB-22044
1bei 8-stelligen Steuernummern entfällt die Finanzamtsnummer