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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 180/02 EFG 2004 S. 1025

Gesetze: BewG § 145 Abs. 3 Satz 3, BewG § 146 Abs. 6, BewG § 146 Abs. 7

Keine Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für Grundstück und Gebäude durch Schätzung bei Wertermittlung nach § 146 Abs. 6 und 7 BewG; Mindestwertermittlung nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG, kein Abschlag wegen vorhandener Bebauung oder wegen Mietpreisbindung

Leitsatz

Zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks nach § 146 Abs. 7 BewG bzw. des unbebauten Grundstücks als Mindestwert nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG kann ein Gesamtkaufpreis für mehrere bebaute Grundstücke nicht im Wege der Schätzung auf die Gebäude einerseits und den Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden.

Im Rahmen der Mindestbewertung nach §§ 146 Abs. 6, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG darf in einem vorgelegten Wertgutachten weder wegen der tatsächlich vorhandenen Bebauung noch einer für diese geltenden Mietbindung ein Wertabschlag vorgenommen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1025
EFG 2004 S. 1025 Nr. 14
CAAAB-21905

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