Durchführung von Discoparties unterliegt nicht dem
ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a
UStG
Umsatzsteuer 1991–1993
Umsatzsteuer (1. und 2. Quartal 1994)
Leitsatz
Die Umsätze eines Unternehmers,
der für seine Auftraggeber die Durchführung von Discoparties
übernimmt und dabei andere Unternehmer mit Abspielgeräten für
Tonträger und der Fähigkeit, die Musik mit einer Ton- und
Lichttechnik discoähnlich zu präsentieren, im eigenen Namen und
für eigene Rechnung verpflichtet und zudem bekannte Radiomoderatoren
verpflichtet, die durch humorvolle Ansagen und Einlagen das Publikum
unterhalten, unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz
gemäß
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 a
UStG, weil der Unternehmer nicht als Veranstalter i.S. der
vorgenannten Vorschrift auftritt und das Abspielen von Tonträgern kein
Konzert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAB-21173
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