Kapitalertragsteuer,
Änderungen durch das StÄndG 2003
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003 [1] ist § 44c EStG aufgehoben worden. Die Vorschrift regelte die Erstattung von KapSt durch das Bundesamt für Finanzen für bestimmte juristische Personen. Für die betroffenen Fälle wurde stattdessen § 44a EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug) entsprechend erweitert. Hinsichtlich der Abstandnahme vom Zinsabschlag (§ 44a Abs. 4 EStG) haben sich beim o.g. Personenkreis keine Änderungen ergeben.
1. Neuregelungen
1.1. Abstandnahme vom Steuerabzug
Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Körperschaften) oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.
Folge:
Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt,
Nr. 2 EStG (= Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und bestimmten Genussrechten), wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht sammelantragsberechtigt i. S. d. § 45b EStG ist und
Nr. 3 EStG (= Einnahmen aus typisch stiller Beteiligung/partiarischem Darlehen, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Nr. 7a – 7c EStG (= Kapitalerträge im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 10 Buchst. a und b EStG)
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine nicht in Absatz 7 aufgeführte
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts.
Folge:
Hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG (= § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG), soweit es sich um Erträge aus GmbH-Anteilen handelt und
Nr. 7a EStG (= gewinnausschüttungsähnliche Erträge, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, von rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts geleistet werden, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
1.2. Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen
Für andere Kapitalerträge, bei denen eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorgesehen ist, kann die Erstattung der Kapitalertragsteuer wie bisher im Sammelantragsverfahren (§ 45b EStG) beim Bundesamt für Finanzen erfolgen.
Personenkreis des § 44a Abs. 7 EStG:
Vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf
Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ohne Erträge aus GmbH-Beteiligungen,
Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und bestimmten Genussrechten, wenn die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht sammelantragsberechtigt i. S. d. § 45b EStG ist
Personenkreis des § 44a Abs. 8 EStG:
Hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf
Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG ohne Erträge aus GmbH-Beteiligungen
1.3. NV-Bescheinigung/erstmalige Anwendung
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug (bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer) ist die Vorlage einer NV-Bescheinigung (§ 44a Abs. 7 Satz 4 ff. und Abs. 8 Satz 3 ff. EStG i. d. F. des StÄndG 2003).
Die gesetzlichen Neuregelungen gelten für Ausschüttungen, die nach dem erfolgen (§ 52 Abs. 55a EStG i. d. F. des StÄndG 2003).
2. Vermeidung von sachlichen Härten
Ist in den Fällen der Tz. 1.1. ein Steuerabzug vom Kapitalertrag deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die NV-Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch machen, bestehen keine Bedenken, auch in diesen Fällen die KapSt in analoger Anwendung der Tz. 36, 37 des (EStG-Kartei NRW §§ 43–45d EStG Nr. 18) zu erstatten.
OFD Düsseldorf v. - S 2405 - 6 - St 222-K
Fundstelle(n):
XAAAB-20965
1BGBl 2003 I S. 2645; BStBl 2003 I S. 710.