Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium
als Berufsausbildungskosten
Verböserungsmöglichkeit im
Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid
Einkommensteuer 1998 und 1999
Leitsatz
1. Berufsausbildungskosten im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind nur solche Aufwendungen, die auf eine
berufsmäßige Anwendung des Erlernten abzielen. Indizieren das Alter
und die gesicherte Existenz eines Rentners dagegen, dass das Studium (hier: der
Sozialphilosophie) lediglich der Verfolgung privater Interessen dient, so sind
die hierfür aufgewendeten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.
2. Im Einspruchsverfahren gegen einen
Änderungsbescheid ist die Prüfungsbefugnis des Finanzamts auf den
Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. Die Behörde
kann eigene Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nur im
Hinblick auf den Änderungsbescheid, nicht dagegen im Hinblick auf den
Erstbescheid überprüfen. Eine „Verböserung” ist
daher zulässig, soweit diese bereits anlässlich des Ergehens des
angefochtenen Bescheides möglich gewesen wäre und lediglich von der
Finanzbehörde übersehen worden ist.
3. § 351 Abs. 1 AO begrenzt
lediglich die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, einen
Änderungsbescheid anzugreifen, schließt jedoch eine volle
Überprüfung des Änderungsbescheides durch die Finanzbehörde
gemäß § 367 Abs. 2 AO nicht aus. Die Vorschrift führt
dazu, dass in der Regel keine niedrigere Steuer als im ursprünglichen
Verwaltungsakt festgesetzt werden kann, begrenzt jedoch nicht die Befugnis der
Finanzbehörde, eine höhere Steuer aufgrund von
Änderungsvorschriften festzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 783 EFG 2004 S. 783 Nr. 11 WAAAB-20893
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