Schenkungsteuer;
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Bewertung einer Pflegelast
Zur Frage, wie Pflegeleistungen zu behandeln sind, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert – soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt – das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
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– | Pflegestufe 1 | 384 € | (bis 750 DM) |
– | Pflegestufe 2 | 921 € | (bis 1.800 DM) |
– | Pflegestufe 3 | 1 432 € | (bis 2.800 DM). |
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder
die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei.
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3806/37
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-20711