Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens im Sinne des § 52 Abs. 15 EStG a.F.; Anwendung des (BStBl 2004 II S. 272)
Tz. 8 der und
Bezug: BStBl 1998 I S. 129
Der BStBl 2004 II S. 272) entgegen der in Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 198) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass bei Anwendung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht steuerpflichtig entnommen wird, sondern bis zur Veräußerung oder Entnahme im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verbleibt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. 8 der (BStBl 1997 I S. 630) und vom (BStBl 1998 I S. 129) findet insoweit keine Anwendung mehr.
BMF v. - IV C 2
-S 2135 - 2/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 442
IAAAB-20555