BFH Beschluss v. - XI S 18/03

Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen

Gesetze: GG Art. 101, 103, Art. 19 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als unzulässig verworden, da gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Antragsteller haben „Gegenvorstellung„ erhoben.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Die FGO sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht ausdrücklich vor. Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen wie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).

Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Das Rechtsmittel musste als unzulässig verworfen werden, weil nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO Beschlüsse im PKH-Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG; denn die Rechtsprechung ist nicht öffentliche Gewalt i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. , BFH/NV 2002, 1165).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 792 Nr. 6
NAAAB-20228