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Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf alle Grundstücksumsätze und bestimmte Bauleistungen
Durch das StÄndG 2001 war mit Wirkung vom in § 13b UStG die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern sowie bei bestimmten inländischen Umsätzen – Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher – eingeführt worden. Steuerschuldner ist bei diesen Umsätzen der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Durch das HBeglG 2004 wird diese Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das GrEStG fallen, und auf bestimmte Bauleistungen – Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, – erweitert. Bei Bauleistungen wird darüber hinaus der Kreis der Leistungsempfänger auf Unternehmer, die ihrerseits derartige Leistungen erbringen, eingeschränkt.