§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug
Die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. Die Über- und Unterentnahmen aus davor endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt, d.h. deren Anfangsbestand ist bei erstmaliger Anwendung der Vorschrift mit 0 DM anzusetzen. Ein bis einschließlich VZ 1998 gebildetes positives Kapital ist damit nicht ohne eine etwaige Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen entnahmefähig.
Gesetzlich geregelt wird dies erstmals durch § 52 Abs. 11 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom , BStBl 2002 II S. 4. Bis dahin ist die Verwaltung zwar entsprechend verfahren, allerdings ohne gesetzliche Grundlage (Hinweis auf BStBl 2000 I S. 588, Anhang 16 I EStH 2001, Rz. 36).
Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis (ADV-Beschluss vom , 15 V 1887/01 A (G, F), inzwischen bestätigt durch , BFH/NV 2002 S. 647).
Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o.g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
Da in gleicher Sache bereits Klagen vor den Finanzgerichten anhängig sind, bestehen auch keine Bedenken, Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Einspruchsführer nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.
Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume ab 2001. Zwischenzeitlich sind mehrere Klageverfahren (z. B. FG Düsseldorf, Az. 10 K 296/03 F, 11 K 4659/03 F und 10 K 6576/03 E) anhängig, die sich gegen die Anwendung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 richten. Aussetzung der Vollziehung ist allerdings nicht zu gewähren.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-19493