PatG § 121

Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

2. Berufungsverfahren

§ 121 Kostenfestsetzung [1]

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) 1In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

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GAAAB-17625

1Anm. d. Red.: § 121 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1827) mit Wirkung v. 1. 11. 1998.