Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung [1]
Erster Abschnitt: Beratung und Vermittlung [2]
Zweiter Unterabschnitt: Vermittlung [3]
§ 35 Vermittlungsangebot [4]
(1) 1Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. 2Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. 3Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) 1Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. 2Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: Drittes Kapitel (§§ 29 bis 135) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
2Anm. d. Red.: Erster Abschnitt (§§ 29 bis 43) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
3Anm. d. Red.: Zweiter Unterabschnitt (§§ 35 bis 39) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. 1. 4. 2012.
4Anm. d. Red.: § 35 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2854) mit Wirkung v. .