Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Fünfter Abschnitt: Berechnungsgrundsätze
§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze [1]
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(3) (weggefallen)
(4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
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RAAAB-17455
1Anm. d. Red.: § 338 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3443) mit Wirkung v. 1. 1. 2002.