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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1698/00

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, UStG 1993 § 1 Abs. 1a, UStG 1993 § 4 Nr. 9a, UStG 1993 § 9, UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1993 § 15a Abs. 1, UStG 1993 § 15a Abs. 4

Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebsgebäudes auf die Ehefrau im Rahmen der Einstellung des Unternehmens

Umsatzsteuer 1996

Leitsatz

1. Die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 sind nicht erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger das Eigentum an verschiedenen Wirtschaftsgütern nicht an einen Erwerber, sondern an verschiedene Personen übertragen hat.

2. Hat ein Unternehmer, der auf einem seiner Ehefrau gehörenden, an ihn verpachteten Grundstück ein Betriebsgebäude errichten ließ, innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 15 a Abs. 1 UStG 1993 die Verfügungsmacht an dem Gebäude im Rahmen der Einstellung seines Unternehmens der Ehefrau unentgeltlich verschafft, kann die dem Unternehmer für die Herstellung des Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur abgesetzt werden, soweit sie auf die Zeit der Nutzung des Gebäudes durch den Unternehmer bis zur Übergabe des Gebäudes an die Ehefrau entfällt. Im übrigen ist der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Die Übertragung des Betriebsgebäudes stellt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15 a Abs. 4 UStG 1993 dar; sie führt als steuerfreier Eigenverbrauch des Unternehmers gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG 1993 kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
FAAAB-17433

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