Bereitstellung von Gärtnereianlagevermögen durch eine
GbR an die Gärtnereibetriebe ihrer Gesellschafter als
umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung
Höhe des
Entgelts
Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1994
Leitsatz
1. Stellt eine GbR ihren
Gesellschaftern für deren Gärtnereibetriebe das für die
gärtnerische Primärproduktion erforderliche Anlagevermögen sowie
die erforderliche Technik entgeltlich, gegen kostendeckende Zahlungen nach dem
Verhältnis der Bruttoproduktionen der Gesellschafter, zur Verfügung,
erbringt sie als Unternehmerin eine sonstige Leistung an die
Gärtnereibetriebe ihrer Gesellschafter.
2. Sind Zahlungen der Gesellschafter
bis zur Kostendeckung bei der Gesellschaft vereinbart, gehören nicht nur
die tatsächlich geleisteten, unter den Kosten liegenden Zahlungen, sondern
auch die Differenzbeträge zur Kostendeckung (Jahresfehlbeträge) zum
Entgelt für die sonstige Leistung der Gesellschaft.
3. Zweckgebundene Zuschüsse
betreffend das Anlagevermögen der Gesellschaft gehören ebenfalls zum
Entgelt für deren sonstige Leistung, unabhängig davon, ob diese
Zuschüsse direkt der Gesellschaft oder aber den Gesellschaftern
gewährt und von diesen an die Gesellschaft weitergeleitet worden sind.
Fundstelle(n): UAAAB-17428
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