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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 365/01 EFG 2004 S. 746

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, FGO § 79a

Einkünftegrenzbetrag beim Kindergeld; Entscheidungszuständigkeit des konsentierten Einzelrichters

Leitsatz

  1. Der konsentierte Einrichter nach § 79a FGO kann auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein, wenn um die verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht.

  2. Bei der Ermittlung des sog. Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer anzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 746
EFG 2004 S. 746 Nr. 10
OAAAB-17203

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