1. Bei der Berechnung gerichtlicher Fristen nach Zustellung per Einschreiben und Rückschein ist zu unterscheiden zwischen
der Klagefrist nach Zustellung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung durch die Verwaltung gemäß AO i.V.m. VwZG
einerseits und Fristen nach gerichtlichen Zustellungen gemäß FGO i.V.m. ZPO andererseits; es ist höchstrichterlich nicht geklärt,
ob nach VwZG die Drei-Tage-Frist ab Postaufgabe oder - wie in der ZPO - das Rückscheins-Datum gilt.
2. Für die notwendige Klageverbindung genügt es, dass die Klage nicht offensichtlich unzulässig ist.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 589 Nr. 10 EFG 2004 S. 577 Nr. 8 GAAAB-16935
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