Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem
Insolvenzantrag
maßgebender Zeitpunkt für die
gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen
gestellten Insolvenzantrag
Insolvenzantrag
Leitsatz
1. Die Rücknahme eines
finanzamtlichen Insolvenzantrages ist im Finanzrechtsweg zu verfolgen.
2. Zulässige Klageart ist nicht
die Feststellungs-, sondern die allgemeine Leistungsklage, in welche deshalb
ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Feststellungsantrag
umzudeuten ist.
3. Die gerichtliche Entscheidung
über die Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages bestimmt
sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung.
4. Maßgebend für die
Rechtmäßigkeit eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist daher
nicht, ob sich die Stellung, sondern die Aufrechterhaltung des Antrages in der
mündlichen Verhandlung als fehlerfreie Ermessensausübung darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 759 EFG 2004 S. 759 Nr. 10 GAAAB-16773
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