Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides
Treu und Glauben
Änderung von Steuerbescheiden vor Abschluss der Betriebsprüfung mit geschätzten Mehrergebnissen bei Steuerhinterziehung
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Rechtmäßigkeit der Schätzung
Aussetzung der Vollziehung (gesonderte Feststellung des Gewinns 1993 – 1999)
Leitsätze
1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides wird nicht wirksam, soweit sie von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht wird, denn bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides darf die Sicherheitsleistung nur ausgeschlossen,
nicht aber angeordnet werden. Ist die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, ist darüber erst bei der
Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu entscheiden.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Änderung von Steuerbescheiden bereits vorab,
bevor das endgültige Ergebnis der Betriebsprüfung vorliegt, mit geschätzten Mehrergebnissen nicht entgegensteht, wenn Ursache
für die Notwendigkeit umfangreicher Sachverhaltsermittlungen in Form der Betriebsprüfung die Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen
gewesen ist.
3. Ist die Buchführung des Steuerpflichtigen formell und materiell in einem solchen Maße mangelhaft, dass sie insgesamt zu
verwerfen ist, so kann sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden mit der Folge, dass die Finanzbehörden zur Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen berechtigt und verpflichtet sind.
4. Umfangreiche einzelfallbezogene Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Kassenbuchführung durch tägliche
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und zur Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit der Schätzung von Umsatz und Gewinn, Wareneinsatz
und Rohgewinnaufschlagsatz durch den Betriebsprüfer im Rahmen der durchgeführten Nachkalkulation.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide vom und der Bescheide vom über die
gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 1993 bis 1999 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Ast.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 28.281,38 festgesetzt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 78 EFG 2004 S. 78 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2005 S. 3632 SAAAB-16435
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