§ 147 BewG; Rückwirkende Anwendung von R 178 Abs. 8 ErbStR 2003
Mit den ErbStR 2003 wurde zum die sogenannte Mischbewertung (R 180 ErbStR 1998) aufgegeben. Dies ergibt sich aus R 178 Abs. 8 ErbStR 2003.
Danach ist der Grundstückswert auch dann einheitlich nach § 147 BewG zu ermitteln, wenn für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit eine tatsächlich erzielte Jahresmiete nach § 146 BewG vorliegt oder dafür eine übliche Miete ermittelt werden könnte.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist auf Antrag der Steuerpflichtigen auch in noch offenen Fällen mit Feststellungszeitpunkten vor dem entsprechend zu verfahren und von einer Mischbewertung abzusehen.
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3715 - 010
Fundstelle(n):
VAAAB-16285