OFD Frankfurt am Main - S 2706 a A - 3 - St II 1.04

§ 4 KStG; Auswirkung eines Verlustvortrags auf die Höhe des ausschüttbaren Gewinns i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG

Die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus dem Hinweis auf den Ausgleich von Fehlbeträgen in RdNr. 22 des (KSt-Kartei, § 4 KStG, Karte A 27) auf die kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge ergeben, ist von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert worden:

Verwendbar bzw. rücklagenfähig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG ist der Betrag, der sich nach Verrechnung mit handelsrechtlichen Verlustvorträgen ergibt. Soweit ein derartiger als verwendbar bzw. rücklagenfähig geltender Betrag nicht in Rücklage eingestellt wird, liegt eine Leistung im Sinne von § 27 KStG vor. Diese führt nur insoweit nicht zu kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen, als sich hierdurch das Einlagekonto, d. h. dessen positiver Bestand mindert (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 b Satz 5 EStG).

Maßgebend ist der Bestand des Einlagekontos, der sich zum Schluss des Wirtschaftsjahres ergibt, das dem Wirtschaftsjahr der Leistung vorangeht. Zu- bzw. Abgänge des laufenden Wirtschaftsjahres beeinflussen die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nicht (vgl. Satz 2 der RdNr. 15 des  KSt-Kartei, § 27 KStG, Karte 1).

Dieser Verfügung liegt der Erlass des Hessischen Ministerium der Finanzen vom – S 2706a A – 1 – II B 32 – zugrunde.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2706 a A - 3 - St II 1.04

Fundstelle(n):
YAAAB-16271