BMF - IV A 2 -S 2932 - 2/04

KStG; Amtliche Vordrucke für die Körperschaftsteuererklärung und für die Erklärung zu den Feststellungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG für den Veranlagungszeitraum 2003 Ansatz von Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften und Organschaftsfälle

Bezug:

Bei dem Ansatz von Verlust- bzw. Gewinnanteilen aus Mitunternehmerschaften und bei der Berücksichtigung des Einkommens von Organgesellschaften ist Folgendes zu beachten:

Erhält eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Verlust- oder Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft und sind darin Beträge im Sinne des § 8 b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3 c EStG enthalten, ist Folgendes zu beachten:

Um zu vermeiden, dass die Beträge i.S.d. § 8 b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3 c EStG doppelt abgezogen bzw. hinzugerechnet werden, ist darauf zu achten, dass der in Zeile 20 bzw. 21 des Vordrucks KSt 1 A einzutragende Betrag nicht bereits nach § 8 b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3 c EStG vermindert oder erhöht wurde. Bezogen auf in Verlust- oder Gewinnanteilen aus einer Mitunternehmerschaft enthaltenen Beträgen i.S.d. § 8 b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3 c EStG liegt dies vor, wenn der im Vordruck KSt 1 A enthaltene einheitlich und gesondert festgestellte Verlust- oder Gewinnanteil nach der sogenannten Nettomethode ermittelt wurde. Bei dieser Methode wird der Verlust- oder Gewinnanteil so festgestellt, wie er sich nach Anwendung des § 8 b KStG, § 3 Nr. 40 oder § 3 c EStG für den jeweiligen Mitunternehmer ergibt. In diesen Fällen ist der in Zeile 20 bzw. 21 einzutragende Betrag um die im Rahmen der Feststellung nach § 8 b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG abgezogene Beträge zu erhöhen und um nach § 8 b KStG oder § 3 c EStG hinzugerechnete Beträge zu vermindern.

Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Körperschaftsteuererklärung nach den Vordrucken KSt 1 B oder KSt 1 C abgeben, gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

Außerdem wird darauf hingewiesen dass die Zeilen 32 bis 44 der Anlage ORG auch dann auszufüllen sind, wenn die entsprechenden Beträge von einer Organgesellschaft über eine Personengesellschaft bezogen wurden.

BMF v. - IV A 2 -S 2932 - 2/04

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
RAAAB-16269