Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lagerung und Archivierung von Daten und Informationen für Krankenhäuser
Die Leistungen „Lagerung und Archivierung von Daten und Informationen für (andere) Krankenhäuser„ stellen auch dann steuerpflichtige Umsätze dar, wenn sie von einem Krankenhaus an ein anderes erbracht werden. Es liegen keine eng verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG vor, da die Leistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Krankenanstalt zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.
Eng verbundene Umsätze liegen nach A 100 Abs. 1 UStR 2000 nur vor, wenn die Umsätze der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Ausgeschlossen sind Umsätze, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und diese Tätigkeiten in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.
OFD Münster v.
Fundstelle(n):
OAAAB-16030