§ 147 BewG; Bedarfsbewertung des Grundbesitzes
Rückwirkende Anwendung von R 178 Abs. 8 ErbStR 2003
Bezug:
Mit den ErbStR 2003 wurde die sogenannte Mischbewertung (R 180 ErbStR 1998) zum aufgegeben. Eine klarstellende Regelung hierzu enthält R 178 Abs. 8 ErbStR 2003. Danach ist der Grundstückswert auch dann einheitlich nach § 147 BewG zu ermitteln, wenn für einen Teil des bebauten Grundstücks § 146 BewG zur Anwendung käme.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird, auf Antrag der Steuerpflichtigen auch in den noch offenen Fällen mit dem Feststellungszeitpunkt vor dem entsprechend verfahren und von einer Mischbewertung abgesehen.
Oberfinanzdirektion München v. - S 3014 - 59 St 352
Fundstelle(n):
NAAAB-16026