Finanzministerium NRW - S 3014 - 22 - V A 6
§ 147 BewG; Rückwirkende Anwendung der R 178 Abs. 8 ErbStR
Mit den ErbStR 2003 wurde zum die sog. Mischbewertung (R 180 ErbStR 1998) aufgegeben. Klargestellt wird dies in R 178 Abs. 8 ErbStR 2003.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einvernehmlich beschlossen, auf Antrag des Steuerpflichtigen in allen noch offenen Fällen mit Bewertungsstichtagen vor dem von der Mischbewertung abzusehen.
Finanzministerium NRW v. - S 3014 - 22 - V A 6
Fundstelle(n):
JAAAB-16023