Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - G 1404 A - 5 - St II 2.03

§ 2 GewStG; Steuerliche Behandlung von Wasser- und Bodenverbänden

Bezug:

Das Betreiben gemeinschaftlicher Anlagen nach § 39 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), die in einem Flurbereinigungsverfahren errichtet werden, stellt im Rahmen der Durchführung von Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) und § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) eine hoheitliche Tätigkeit dar. Dazu zählen auch Aufstallungsgebäude, Güllebehälter oder Maschinenhallen, die als gemeinschaftliche Anlagen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erstellt wurden. Davon zu unterscheiden sind gemeinschaftlich genutzte Anlagen, die außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens errichtet werden und somit nicht dem besonderen Zweck gem. § 1 FlurbG (u.a. Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung) zuzuordnen sind. Ob es sich um eine gemeinschaftliche Anlage nach § 39 FlurbG handelt, ist durch den Wasser- und Bodenverband als Träger der Anlage den Finanzbehörden durch Vorlage einer Erklärung der Flurbereinigungsbehörde oder eines Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan nachzuweisen.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - G 1404 A - 5 - St II 2.03

Fundstelle(n):
XAAAB-15992