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Verbindliche Auskünfte der Finanzämter
Anmerkungen zum
Der Gesetzgeber hat bislang im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern nur die LSt-Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) und die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (§§ 204 ff. AO) ausdrücklich geregelt (vgl. dazu Richter/Richter, ). Der BFH hat aber in ständiger Rspr. bestätigt, dass ein FA nicht gehindert ist, „freiwillig„ eine Auskunft über die künftige steuerliche Behandlung bestimmter Sachverhalte zu erteilen. Das FA ist dann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden, wenn es einem Stpfl. zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Stpfl. bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (vgl. z. B. , BStBl 1961 III S. 562; v. - IV R 49/77, BStBl 1981 II S. 538, und v. - IV R 36/79, BStBl 1983 II S. 459). Mit wurde das grundlegende BMF-Schr. über die Erteilung verbindlicher Auskünfte v. - S 0430 (BStBl 1987 I S. 474) aktualisiert und ergänzt. Für die Antragsteller, aber auch für die FinBeh, besteht damit auf diesem Gebiet erhöhte Rechtsklarheit. Von besonderer Bedeutung sind dabei...