OFD München - S 3811 - 29 St 353

ErbStG; Umrechnungskurse für ausländische Währungen (§§ 12, 21 ErbStG: R 82, 109, 123 ErbStR)

Bezug:

Seit ist der Euro in den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien als Währung eingeführt (Artikel 109 J EG-Vertrag i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom zur Einführung des Euro, Abl. EG 988 Nr. L 139 S. 1). Zugleich wurden unwiderrufliche Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen dieser EU-Mitglied-Staaten festgelegt (Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, Abl. EG 1988 Nr. L 359 S. 1). Sie betragen:


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Belgien
1 Euro = 
40,3399
BEF
Deutschland
1 Euro = 
1,95583
DEM
Finnland
1 Euro = 
5,94573
FIM
Frankreich
1 Euro = 
6,55957
FRF
Griechenland
(ab )
1 Euro = 
340,750
GRD
Irland
1 Euro = 
0,787564
IEP
Italien
1 Euro = 
1936,27
ITL
Luxemburg
1 Euro = 
40,3399
LUF
Niederlande
1 Euro = 
2,20371
NLG
Österreich
1 Euro = 
13,7603
ATS
Portugal
1 Euro = 
200,482
PTE
Spanien
1 Euro = 
166,386
ESP

Zur Umrechnung von Euro-Beträgen in DM ist der Ausgangsbetrag mit dem Umrechnungskurs 1,95583 DM zu multiplizieren, zur Umrechnung von DM-Beträgen in Euro ist der Ausgangsbetrag durch den Umrechnungskurs 1,95583 DM zu dividieren. Sind Geldbeträge einer anderen nationalen Währungseinheit in DM umzurechnen, müssen sie zunächst in einen Euro-Betrag, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann weiter in DM umgerechnet werden. Andere Berechnungsmethoden dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG 1997 L 162 S. 1).

Für die nationalen Währungseinheiten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben (Dänemark, Großbritannien, Schweden), und für nationale Währungseinheiten bestimmter Drittstaaten (Australien, Estland, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn, USA, Zypern) ermittelt die Europäische Zentralbank Frankfurt seit Januar 1999 täglich Euro-Referenzkurse. Sie werden im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Geldbeträge in diesen Währungseinheiten müssten nach dem Kurs für den Tag der Entstehung der Erbschaftsteuer zunächst in einen Euro-Betrag und dann weiter in DM umgerechnet werden (vgl. BStBl 1991 II S. 521).

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 3811 - 29 St 353
OFD Nürnberg v. - S 3811 - 74/St 33 A

Fundstelle(n):
SAAAB-15784