OFD Magdeburg - S 2706 - 89 - St 217 V

§ 4 KStG; Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG, wenn der BgA den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die dort genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten sind. Dafür haben auch die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein steuerliches Einlagekonto zu führen.

Es ist die Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Rückzahlung von Kapital bei BgA aufgeworfen worden. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Nach Rdnrn. 8 und 13 des (BStBl 2002 I S. 935) werden Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit im Grundsatz mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Diese BgA haben ein Nennkapital, das nicht Bestandteil des Einlagekontos ist. Eine Rückzahlung des Nennkapitals führt bei der Trägerkörperschaft nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 a EStG und mindert auch nicht das Einlagekonto.

Nach Rdnr. 25 des o. g. BMF-Schreibens haben auch Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein Einlagekonto zu führen, dessen Anfangsbestand sich aus Altrücklagen und Alteinlagen zusammensetzt. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Rdnrn. 8 und 13 des BMF-Schreiben entsprechend.

Zu den BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehören die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften. Gemäß § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (EigBG) vom (GVBl. LSA 1997, S. 446) in der Fassung des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom (GVBl. LSA 2001, S. 136) ist der Eigenbetrieb mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist. Für bestimmte Eigenbetriebe der o. g. juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 2 EigBG).

Die Eigenbetriebsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (EigVO) vom (GVBl. LSA 1997, S. 758) enthält bezüglich des Stammkapitals keine abweichenden Regelungen. Nach § 7 Abs. 2 EigVO ist das Stammkapital in der Bilanz des Eigenbetriebes mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

Sofern Eigenbetriebe ein Stammkapital besitzen, ist dieses nicht dem Einlagekonto gemäß § 27 KStG zuzuordnen. Bei teilweiser oder vollständiger Auskehrung des Stammkapitals an die Trägerkörperschaft kommt es bei dieser nicht zu steuerpflichtigen Zuflüssen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG. Diese Vermögenszuführung unterliegt auch nicht der Regelung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 ff. KStG und mindert damit nicht das Einlagekonto.

OFD Magdeburg v. - S 2706 - 89 - St 217 V

Fundstelle(n):
BAAAB-15755