Bei Gewinntantiemen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung der Zusage im Gesellschaftsverhältnis,
wenn sich die zugesagte Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen erhalten und diese zusammen die Grenze von 50 v.H.
des Jahresüberschusses übersteigen.
Beträgt die Gewinntantieme dreier Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt 75 v.H. des Jahresüberschusses, liegt eine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 428 EFG 2004 S. 428 Nr. 6 RAAAB-15592
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